Gesetzesentwurf 45. BImSchV: Ist meine Anlage betroffen?

ndustrieanlage mit genehmigungsbedürftigen Anlagen nach 4. BImSchV im Kontext der 45. BImSchV und der IE-Richtlinie

Umsetzung verzögert sich weiter

Die Einführung der 45. BImSchV verzögert sich weiter. Der Zeitplan wurde im laufenden Gesetzgebungsverfahren angepasst, ein verbindlicher Beschluss liegt bislang nicht vor. Für Unternehmen bedeutet das zwar zusätzliche Vorbereitungszeit, gleichzeitig bleibt die rechtliche Einordnung unsicher. Unabhängig davon steht fest, dass die Anforderungen der Industrieemissionsrichtlinie umgesetzt werden müssen, da sie als europäisches Recht für die Mitgliedstaaten verbindlich ist. Die 45. BImSchV wird hierfür den maßgeblichen Rahmen setzen.

Was die 45. BImSchV voraussichtlich regelt und warum Unternehmen betroffen sind

Die 45. BImSchV legt technische und organisatorische Mindestanforderungen für Anlagen fest, die eine besondere Umweltrelevanz aufweisen. Dazu zählen unter anderem Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung, Verbrennungsmotoranlagen, Anlagen zur biologischen Abfallbehandlung sowie chemische Produktionsanlagen. Welche Anlagen erfasst sind, bestimmt sich nach der Tätigkeit anhand der Anlagennummern des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Ist ein Betrieb mit seiner Tätigkeit dort aufgeführt und ist in der zweiten Spalte der jeweilige Eintrag mit dem Buchstaben „E“ gekennzeichnet, fällt die Anlage unter die Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie). Diese Richtlinie bildet die Grundlage für Genehmigung, Betrieb, Überwachung und Stilllegung besonders umweltrelevanter Industrieanlagen.

Wie Sie zuverlässig feststellen, ob Ihre Anlage unter die Verordnung fallen wird

Der entscheidende Schritt ist die richtige Anlagennummer. Fehlt diese, muss sie anhand der Vorgaben der 4. BImSchV aus Kapazitäten, Stoffströmen und Prozessen abgeleitet und unter Verwendung des Anhangs 1 der 4. BImSchV ermittelt werden. Die Anlagennummer entscheidet darüber, ob eine Anlage genehmigungsbedürftig ist oder unter die IE-Richtlinie fällt. Sie bestimmt außerdem, welches Genehmigungsverfahren anzuwenden ist. Je nach Einstufung erfolgt die Genehmigung entweder im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung oder im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, was sich deutlich auf den Umfang der erforderlichen Unterlagen und der offenzulegenden Informationen auswirkt.

Warum die korrekte Anlagennummer entscheidend für Ihre Rechtssicherheit ist

Die Anlagennummer entscheidet, ob auch die neue 45. BImSchV Anwendung findet und welche technischen Anforderungen gelten. Besonders relevant ist dies für Anlagen, die sich nahe an der Grenze zur Genehmigungsbedürftigkeit befinden. Bereits geringe Abweichungen bei Kapazitäten oder Prozessstufen können zu einer anderen Einstufung führen.

Typische Schwierigkeiten bei der Zuordnung im betrieblichen Alltag

Viele Unternehmen arbeiten mit internen Kürzeln oder Anlagenbezeichnungen, die nicht den rechtlichen Definitionen des BImSchG entsprechen, etwa in Bezug auf die Abgrenzung von Haupt- und Nebenanlagen. Häufig fehlen zudem Angaben zu Tageskapazitäten oder Jahresdurchsätzen, die für die Zuordnung erforderlich sind. Diese können zwar unter Berücksichtigung der Betriebszeiten ineinander umgerechnet werden, sind im Betrieb jedoch oft nicht eindeutig dokumentiert. Weitere typische Schwierigkeiten für eine exakte Bestimmung sind:

  • fehlende Aktualisierung der Genehmigungsunterlagen

  • Änderungen an Produktionskapazitäten ohne Anpassung des Genehmigungsstandes

  • unzureichende Abgrenzungen von Teilanlagen

Diese Punkte führen schnell zu falschen Annahmen darüber, ob die IE-Richtlinie und damit auch die 45. BImSchV Anwendung findet.

Welche konkreten Pflichten für betroffene Anlagen entstehen

Fällt Ihre Anlage unter die IE-Richtlinie und die 45. BImSchV, gelten je nach Anlagenkategorie umfangreiche technische und organisatorische Mindestanforderungen. Neben Prüfpflichten, Emissionsüberwachung, der Dokumentation von Betriebszuständen und der Einhaltung von Grenzwerten ist insbesondere der Aufbau und die Anwendung eines Umweltmanagementsystems verpflichtend. Dieses bildet den zentralen organisatorischen Rahmen, um die Anforderungen der 45. BImSchV strukturiert umzusetzen, Verantwortlichkeiten festzulegen und die Einhaltung gegenüber Behörden dauerhaft nachweisen zu können. UUB Schwan unterstützt Sie gerne beim Aufbau und bei der praxisnahen Umsetzung eines auf Ihre Anlage abgestimmten Umweltmanagementsystems.

Während das Umweltmanagementsystem die organisatorische Umsetzung sicherstellt, liefert das Rechtskataster die rechtliche Grundlage und Transparenz über die einzuhaltenden Pflichten. Ergänzend bietet UUB Schwan hierfür ein eigenständiges Rechtskataster in Form der Softwarelösung Compleon an. Die Pflichten ergeben sich häufig aus mehreren Rechtsquellen und sind in der Praxis schwer zu überblicken. Gemeinsam ermöglichen beide Leistungen eine rechtssichere und prüffähige Umsetzung der Anforderungen der 45. BImSchV.

Warum Betriebe jetzt handeln sollten und was sich aktuell verändert

Fehlende oder veraltete Anlagennummern werden schnell zu einem Problem, da sie die gesamte rechtliche Zuordnung betreffen. Unternehmen sollten die Relevanz der 45. BImSchV daher frühzeitig klären, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Eine frühe Bewertung erleichtert die interne Planung und verhindert spätere Aufwände durch Nachrüstungen oder fehlende Dokumentation. Das in der 45. BImSchV geforderte verpflichtende Umweltmanagementsystem verlangt zudem die systematische Einhaltung der umweltrechtlichen Pflichten im Unternehmen.

Erstberatung zur 45. BImSchV: Welche konkreten Ergebnisse Sie erhalten

In einer kostenlosen Erstberatung erhalten Sie eine erste Orientierung. Gemeinsam prüfen wir die Basisdaten Ihrer Anlage sowie die mögliche Relevanz der 45. BImSchV. Auf dieser Grundlage lässt sich aus den relevanten Tätigkeiten die zutreffende Anlagennummer ableiten.

Mit unserem Kurz-Check erhalten Sie schnell Gewissheit

Für eine erste Orientierung können Sie auch unseren Kurz-Check nutzen. Ist Ihnen Ihre Anlagennummer bekannt, erhalten Sie sofort eine Einschätzung, ob die IE-Richtlinie und damit voraussichtlich auch die 45. BImSchV für Ihre Anlage relevant ist. Der Check ersetzt keine vollständige Prüfung, bietet jedoch einen schnellen Überblick und zeigt, ob weiterer Handlungsbedarf besteht.

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