CSRD: Anforderungen an Nachhaltigkeitsberichterstattung

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Die Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD, ist eine neue EU-Regelung, die Unternehmen dazu verpflichtet, detaillierter über ihre Nachhaltigkeitsleistungen zu berichten. Das Ziel ist es, die Transparenz zu erhöhen und Investoren sowie anderen Interessengruppen verlässliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese neue Richtlinie erweitert und ersetzt frühere Regelungen und bringt damit einige wichtige Änderungen mit sich, die Unternehmen kennen müssen.

Schlüsselerkenntnisse zur CSRD

  • Die CSRD weitet die Berichtspflichten erheblich aus und ersetzt die bisherige NFRD. Dies betrifft eine größere Anzahl von Unternehmen, einschließlich großer Unternehmen, kapitalmarktorientierter KMU und bestimmter Drittstaatenunternehmen.
  • Ein zentrales Element ist das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit. Unternehmen müssen sowohl berichten, wie sich Nachhaltigkeitsaspekte auf sie auswirken (finanzielle Wesentlichkeit), als auch wie ihre Geschäftstätigkeit Mensch und Umwelt beeinflusst (Auswirkungen auf die Umwelt).
  • Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) legen die konkreten Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung fest. Diese Standards werden von der EFRAG entwickelt und berücksichtigen bestehende Berichtsrahmen.
  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird ein fester Bestandteil des Lageberichts. Zudem ist eine externe Prüfung der Berichte vorgesehen, die schrittweise von einer „limited assurance“ zu einer „reasonable assurance“ übergehen soll.
  • Aktuelle Vorschläge der EU-Kommission zielen darauf ab, die Berichtspflichten für bestimmte Unternehmen zu verschieben und die Standards zu vereinfachen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) im Überblick

Die Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD, ist eine neue EU-Richtlinie, die die Art und Weise, wie Unternehmen über Nachhaltigkeit berichten müssen, grundlegend verändert. Sie ist Teil einer größeren Strategie der Europäischen Union, um Finanzströme stärker auf nachhaltige Investitionen auszurichten. Die Richtlinie trat am 5. Januar 2023 in Kraft und löst frühere Regelungen ab, erweitert aber auch deren Anwendungsbereich erheblich.

Die Kernziele der CSRD lassen sich in drei Hauptpunkte zusammenfassen:

  • Vereinheitlichung und Verbesserung der Berichterstattung: Unternehmen müssen künftig detaillierter und nach einheitlicheren Standards berichten. Dies soll die Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen zwischen verschiedenen Unternehmen verbessern.
  • Einführung der doppelten Wesentlichkeit: Ein zentraler Punkt ist das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit. Das bedeutet, Unternehmen müssen nicht nur darlegen, wie sich ihr Geschäft auf Umwelt und Gesellschaft auswirkt, sondern auch, wie Nachhaltigkeitsaspekte das Unternehmen selbst beeinflussen.
  • Stärkung der Prüfpflicht: Ähnlich wie bei der Finanzberichterstattung wird auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung einer externen Prüfung unterzogen. Zunächst ist eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit vorgesehen, die später zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit ausgeweitet werden soll.

Die CSRD erweitert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich im Vergleich zur früheren Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Große Unternehmen, die bestimmte Schwellenwerte bei Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Mitarbeiterzahl überschreiten, sind betroffen, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind oder nicht. Die genauen Zeitpläne für die Umsetzung und die Berichtspflichten sind gestaffelt und hängen von der Unternehmensgröße ab, wobei es auch Anpassungen und mögliche Verschiebungen von Fristen gab, wie das sogenannte „Omnibus-Paket I“ zeigt.

Anwendungsbereich und Berichtspflichtige nach CSRD

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erweitert den Kreis der Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, erheblich im Vergleich zur früheren Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Diese Ausweitung zielt darauf ab, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen EU-weit zu verbessern.

Definition berichtspflichtiger Unternehmen

Grundsätzlich sind nach der CSRD folgende Unternehmen berichtspflichtig:

  • Große Unternehmen: Dies sind Unternehmen, die zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: eine Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro, Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro oder mehr als 250 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen börsennotiert ist oder nicht.
  • Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU): KMU, die an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, fallen ebenfalls unter die Berichtspflicht. Es gibt jedoch die Möglichkeit eines Aufschubs für diese Gruppe.
  • Drittstaatenunternehmen: Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, die in der EU eine bestimmte Umsatzschwelle überschreiten und eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU unterhalten, sind ebenfalls betroffen.

Kleinstunternehmen im Sinne der CSRD sind von den Berichtspflichten ausgenommen.

Ausweitung des Anwendungsbereichs im Vergleich zur NFRD

Die CSRD stellt eine deutliche Ausweitung gegenüber der NFRD dar. Während die NFRD primär auf große, kapitalmarktorientierte Unternehmen und bestimmte Finanzinstitute abzielte, bezieht die CSRD nun eine breitere Palette von großen Unternehmen mit ein, unabhängig von ihrer Börsennotierung. Schätzungen gehen davon aus, dass sich die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen in der EU von rund 11.600 unter der NFRD auf etwa 49.000 unter der CSRD erhöht. Diese Erweiterung soll sicherstellen, dass mehr Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsleistungen offenlegen und somit mehr Stakeholder fundierte Entscheidungen treffen können.

Sonderregelungen für Drittstaatenunternehmen

Für Unternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb der Europäischen Union haben, aber in der EU tätig sind, gelten spezifische Regelungen. Wenn ein solches Unternehmen in der EU einen Nettoumsatz von 150 Millionen Euro erzielt und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU hat, die bestimmte Größenkriterien erfüllt, muss es einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Die genauen Anforderungen an die Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen variieren je nach ihrer Größe und Rechtsform. Diese Regelung soll sicherstellen, dass auch international agierende Unternehmen, die signifikante wirtschaftliche Aktivitäten in der EU entfalten, ihren Beitrag zur Transparenz im Bereich Nachhaltigkeit leisten.

Inhaltliche Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung

a group of wind turbines on a hill

Die inhaltlichen Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD werden maßgeblich durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) bestimmt. Diese Standards, die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt werden, legen fest, welche Informationen Unternehmen offenlegen müssen. Ein zentrales Prinzip dabei ist die doppelte Wesentlichkeit. Das bedeutet, dass Unternehmen nicht nur betrachten müssen, wie sich Nachhaltigkeitsaspekte auf ihr eigenes Geschäft auswirken (die sogenannte finanzielle Wesentlichkeit oder Outside-In-Perspektive), sondern auch, welche Auswirkungen ihre Geschäftstätigkeit auf Mensch und Umwelt hat (die Wesentlichkeit der Auswirkungen oder Inside-Out-Perspektive).

Die Berichterstattung muss sich daher auf folgende Kernbereiche konzentrieren:

  • Auswirkungen auf Mensch und Umwelt: Hier geht es darum, die ökologischen und sozialen Folgen des eigenen Handelns darzustellen. Dies kann beispielsweise Emissionen, Wasserverbrauch, Biodiversitätsverlust oder Auswirkungen auf die Lieferkette umfassen.
  • Auswirkungen auf das Unternehmen: Dies bezieht sich auf die finanziellen Risiken und Chancen, die sich aus Nachhaltigkeitsthemen für das Unternehmen ergeben. Beispiele hierfür sind physische Klimarisiken, Übergangsrisiken, regulatorische Änderungen oder Marktveränderungen.

Die ESRS sind modular aufgebaut und umfassen übergreifende Standards sowie themenspezifische Standards für Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen. Sie bauen auf bestehenden Berichtsrahmen auf, um eine gewisse Kontinuität zu gewährleisten. Unternehmen müssen eine Wesentlichkeitsanalyse durchführen, um zu bestimmen, welche Themen für sie relevant sind und entsprechend berichtet werden müssen. Die Berichterstattung erfolgt im Lagebericht, was ihren Stellenwert im Vergleich zur Finanzberichterstattung erhöht.

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

Entwicklung und Rolle der EFRAG

Die European Financial Reporting Advisory Group, kurz EFRAG, spielt eine zentrale Rolle bei der Ausarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Diese Standards sind das Herzstück der CSRD und konkretisieren, welche Informationen Unternehmen künftig offenlegen müssen. Die EFRAG, eine unabhängige Gruppe, die verschiedene Interessengruppen zusammenbringt, hat die Aufgabe, diese Standards im Auftrag der Europäischen Kommission zu entwickeln. Dabei orientiert sie sich an bereits etablierten Berichtsrahmen wie denen der Global Reporting Initiative (GRI) und der Task Force on Climate-Related Financial Disclosures (TCFD), um eine gewisse Kontinuität und Vergleichbarkeit zu gewährleisten.

Struktur und Inhalt der ESRS

Die ESRS sind so aufgebaut, dass sie eine detaillierte und strukturierte Nachhaltigkeitsberichterstattung ermöglichen. Sie umfassen eine breite Palette von Themen, die sowohl ökologische als auch soziale Aspekte sowie die Unternehmensführung (ESG) abdecken. Die Standards sind in verschiedene Sektoren unterteilt, um branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Ein Kernprinzip der ESRS ist die doppelte Wesentlichkeit, was bedeutet, dass Unternehmen sowohl ihre Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft darstellen müssen (Inside-Out-Perspektive) als auch darlegen, wie sich Nachhaltigkeitsfaktoren auf ihr eigenes Geschäft auswirken (Outside-In-Perspektive).

Die Berichterstattung nach ESRS gliedert sich grob in:

  • Allgemeine Standards: Diese legen die grundlegenden Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung fest, einschließlich der Anwendung der doppelten Wesentlichkeit und der Berichterstattung über die Unternehmensführung.
  • Themenspezifische Standards: Diese decken detailliert ökologische (z.B. Klima, Wasser, Biodiversität), soziale (z.B. Arbeitsbedingungen, Menschenrechte) und Governance-Themen ab.
  • Branchenspezifische Standards: Diese sollen zukünftig die Berichterstattung für bestimmte Wirtschaftszweige weiter präzisieren.

Einbeziehung bestehender Berichtsrahmen

Bei der Entwicklung der ESRS hat die EFRAG darauf geachtet, bestehende und international anerkannte Berichtsrahmen zu berücksichtigen. Dies erleichtert Unternehmen, die bereits nach solchen Standards berichten, die Umstellung. Zu den wichtigsten Referenzpunkten gehören:

  • Global Reporting Initiative (GRI): Ein weit verbreiteter Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, der eine breite Palette von Themen abdeckt.
  • Task Force on Climate-Related Financial Disclosures (TCFD): Fokussiert auf die Offenlegung klimabezogener finanzieller Risiken und Chancen.
  • Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen nach der EU-Taxonomie-Verordnung: Spezifische Anforderungen zur ökologischen Nachhaltigkeit von Investitionen.

Durch die Integration dieser Elemente wird angestrebt, die Vergleichbarkeit und Qualität der Nachhaltigkeitsinformationen über verschiedene Unternehmen und Sektoren hinweg zu verbessern und gleichzeitig die Anforderungen der CSRD zu erfüllen.

Integration der Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Lagebericht

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) schreibt vor, dass Nachhaltigkeitsinformationen künftig verpflichtend Teil des Lageberichts werden. Dies soll den Zugang zu diesen Informationen für alle Interessengruppen erleichtern und die Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Vergleich zur klassischen Finanzberichterstattung deutlich erhöhen. Ziel ist es, Nachhaltigkeitsaspekte auf eine Stufe mit finanziellen Aspekten zu stellen.

Die Integration in den Lagebericht bedeutet, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung denselben formalen Anforderungen unterliegt wie die Finanzberichterstattung. Dazu gehören:

  • Verpflichtende Aufnahme: Die Nachhaltigkeitsinformationen müssen in einem eigenen Abschnitt des Lageberichts veröffentlicht werden.
  • Digitale Kennzeichnung (Tagging): Die Berichte müssen im European Single Electronic Format (ESEF) erstellt und mit XBRL-Tags versehen werden. Dies ermöglicht eine maschinenlesbare Auswertung und Vergleichbarkeit der Daten.
  • Prüfungspflicht: Ähnlich wie die Finanzberichte müssen auch die Nachhaltigkeitsangaben einer externen Prüfung unterzogen werden, um deren Verlässlichkeit zu gewährleisten.

Diese Neuregelung unterstreicht den wachsenden Stellenwert von Nachhaltigkeit für die Unternehmensbewertung und die Entscheidungsfindung von Investoren und anderen Stakeholdern. Die Berichterstattung wird dadurch transparenter und besser vergleichbar.

Prüfungspflichten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) schreibt eine externe Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen vor. Diese Prüfung wird grundsätzlich vom Abschlussprüfer des Unternehmens durchgeführt, der auch für die Prüfung des Finanzberichts zuständig ist. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, auch andere Wirtschaftsprüfer oder unabhängige Dienstleister für diese Aufgabe zuzulassen, sofern diese vergleichbaren regulatorischen Anforderungen genügen.

Der Umfang der Prüfung konzentriert sich auf mehrere Kernbereiche:

  • Die Übereinstimmung der Nachhaltigkeitsangaben mit den Vorgaben der CSRD und den European Sustainability Reporting Standards (ESRS).
  • Die Korrektheit der Kennzeichnung der Nachhaltigkeitsinformationen im European Single Electronic Format (ESEF), was eine digitale Lesbarkeit ermöglicht.
  • Die Berichterstattung gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung, falls zutreffend.

Ursprünglich war ein schrittweiser Übergang von einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) vorgesehen. Aktuelle Vorschläge der Europäischen Kommission deuten jedoch darauf hin, dass das Prüfungsniveau langfristig auf limited assurance beschränkt bleiben könnte. Die genauen Standards für diese Prüfungen werden noch von der Europäischen Kommission entwickelt und sollen bis Oktober 2026 (für limited assurance) bzw. potenziell bis Oktober 2028 (für reasonable assurance) vorliegen. Die bestehenden Regelungen zur Berufsaufsicht und Qualitätssicherung für Abschlussprüfer werden auf die Nachhaltigkeitsprüfung ausgeweitet.

Zusammenspiel mit anderen EU-Regularien

Die CSRD ist nicht isoliert zu betrachten. Sie ist Teil eines größeren regulatorischen Rahmens der Europäischen Union, der darauf abzielt, die Finanzmärkte nachhaltiger zu gestalten. Hier sind die wichtigsten Verbindungen:

  • EU-Taxonomie-Verordnung: Diese Verordnung legt Kriterien fest, wann eine wirtschaftliche Tätigkeit als ökologisch nachhaltig gilt. Die CSRD verlangt von Unternehmen, offenzulegen, inwieweit ihre Aktivitäten mit der Taxonomie-Verordnung übereinstimmen. Das bedeutet, Unternehmen müssen berichten, wie viel ihres Umsatzes, ihrer Investitionsausgaben (CapEx) und ihrer Betriebsausgaben (OpEx) auf nachhaltige Tätigkeiten entfallen.
  • Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR): Die SFDR richtet sich primär an Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater. Sie verpflichtet diese, Informationen über die Nachhaltigkeit ihrer Finanzprodukte offenzulegen. Die Daten, die Unternehmen gemäß CSRD berichten, sind eine wichtige Grundlage für die SFDR-Offenlegungen der Finanzakteure. Ohne die Berichte der Unternehmen können die Finanzmarktteilnehmer ihre eigenen Verpflichtungen nicht erfüllen.
  • Principal Adverse Impacts (PAI): Die SFDR verlangt von Finanzmarktteilnehmern, nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen und offenzulegen. Die CSRD liefert die notwendigen Daten, damit Unternehmen diese PAI-Indikatoren berechnen und berichten können. Dies schließt beispielsweise CO2-Emissionen, Wasserverbrauch oder die Einhaltung von Menschenrechtsstandards ein.

Diese Verordnungen bilden zusammen ein System, das Transparenz schaffen und Kapitalströme in Richtung nachhaltigerer Geschäftsmodelle lenken soll. Die CSRD liefert dabei die grundlegenden Daten, die von den anderen Regelwerken benötigt werden, um ihre Ziele zu erreichen.

Aktuelle Entwicklungen und geplante Anpassungen

Die Welt der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist ständig in Bewegung. Gerade erst hat man sich an die neuen Vorgaben der CSRD gewöhnt, da stehen schon die nächsten Anpassungen und Verfeinerungen an. Die Europäische Kommission ist hier sehr aktiv und versucht, die Regelungen noch praxistauglicher zu gestalten.

Ein wichtiger Punkt sind die Vorschläge, die im sogenannten ‚Omnibus-Paket I‘ zusammengefasst wurden. Hier geht es darum, die Berichterstattung für bestimmte Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), zu vereinfachen. Das ist auch bitter nötig, denn die ursprünglichen Standards können für kleinere Betriebe eine echte Hürde darstellen.

Konkret sind folgende Punkte relevant:

  • Verschiebung von Berichtspflichten: Einige der detaillierteren Anforderungen, die ursprünglich für 2025 galten, werden nach hinten verschoben. Das gibt den Unternehmen mehr Zeit, sich vorzubereiten und die notwendigen Daten zu sammeln.
  • Vereinfachung der Standards für KMU: Für nicht-börsennotierte KMU, die sich freiwillig an den ESRS orientieren wollen, wird es eine eigene, abgespeckte Version der Standards geben. Das macht die Berichterstattung zugänglicher.
  • Anpassungen bei der digitalen Kennzeichnung: Auch die Anforderungen an das digitale Tagging der Nachhaltigkeitsinformationen werden überarbeitet, um die Lesbarkeit und Nutzbarkeit der Daten zu verbessern.

Diese Anpassungen zeigen, dass die CSRD kein starres Regelwerk ist, sondern sich weiterentwickelt. Es ist wichtig, diese Entwicklungen im Auge zu behalten, um stets konform zu berichten und die Chancen, die sich aus einer transparenten Nachhaltigkeitsberichterstattung ergeben, optimal zu nutzen.

Die Rolle der BaFin bei der Überwachung

Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, spielt eine wichtige Rolle bei der Überwachung der Einhaltung der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich insbesondere auf die Prüfung von Lageberichten, die von kapitalmarktorientierten Unternehmen erstellt werden. Dies bedeutet, dass die BaFin künftig die Nachhaltigkeitsinformationen, die im Lagebericht enthalten sind, im Rahmen ihrer Bilanzkontrolle genau unter die Lupe nehmen wird. Sie achtet darauf, dass die Unternehmen die Vorgaben der CSRD und der dazugehörigen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) einhalten. Die BaFin hat sich auch zu den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) herausgegebenen „No-Action-Letters“ positioniert, die unter bestimmten Umständen Erleichterungen bei ESG-Offenlegungspflichten gewähren. Sie stimmt diesen Schreiben zu, was für die betroffenen Institute eine gewisse Planungssicherheit bedeutet.

Prüfung im Rahmen der Bilanzkontrolle

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird durch die CSRD zu einem integralen Bestandteil des Lageberichts. Das hat zur Folge, dass sie auch der Prüfungspflicht unterliegt. Ursprünglich war ein schrittweiser Übergang von einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“) zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit („reasonable assurance“) vorgesehen. Allerdings gibt es Überlegungen, das Prüfungsniveau langfristig auf „limited assurance“ zu beschränken, was die Anforderungen für die Unternehmen etwas abmildern könnte. Die BaFin integriert diese Prüfung in ihre bestehenden Prozesse der Bilanzkontrolle. Das bedeutet, dass die Nachhaltigkeitsangaben denselben Kontrollmechanismen unterliegen wie die Finanzinformationen. Dies unterstreicht den gestiegenen Stellenwert der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die nun auf Augenhöhe mit der Finanzberichterstattung betrachtet wird.

Fokus auf kapitalmarktorientierte Unternehmen

Der Schwerpunkt der Überwachungstätigkeit der BaFin liegt auf kapitalmarktorientierten Unternehmen. Diese Unternehmen sind in der Regel größer und haben eine breitere Streuung ihrer Anteilseigner, was eine umfassende und verlässliche Berichterstattung besonders wichtig macht. Die BaFin setzt sich auch für eine stärkere Proportionalität bei den Berichtspflichten ein, insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Sie erkennt an, dass die Anforderungen für KMU angepasst werden müssen, um sie nicht übermäßig zu belasten. Gleichzeitig betont die BaFin, dass für ein aussagekräftiges Risikomanagement, gerade im Bankensektor, aussagekräftige Nachhaltigkeitsdaten unerlässlich sind. Die BaFin beobachtet die Entwicklungen auf EU-Ebene genau, wie beispielsweise das „Omnibus-Paket“ der Europäischen Kommission, das auf eine Vereinfachung der Berichtspflichten abzielt, und bringt ihre Perspektive in die Diskussionen ein.

Fazit

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) markiert einen bedeutenden Schritt hin zu einer standardisierten und vergleichbaren Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa. Durch die Einführung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit werden Unternehmen dazu angehalten, ihre Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft sowie die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsfaktoren auf ihr eigenes Geschäft offenzulegen. Die geplante externe Prüfung der Berichte soll die Verlässlichkeit der Informationen weiter erhöhen. Auch wenn die genauen Anwendungsbereiche und Zeitpläne durch jüngste Vorschläge angepasst werden könnten, bleibt die Ausrichtung auf eine integrierte und transparente Berichterstattung bestehen. Unternehmen sind gefordert, sich auf diese neuen Anforderungen einzustellen, um den Erwartungen von Investoren, Regulierungsbehörden und der Öffentlichkeit gerecht zu werden.

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Quellen

European Commission. (2023). Corporate sustainability reporting.
https://finance.ec.europa.eu/capital-markets-union-and-financial-markets/company-reporting-and-auditing/company-reporting/corporate-sustainability-reporting_en

European Commission. (2023). Commission delegated regulation (EU) 2023/2772 supplementing Directive (EU) 2022/2464 with regard to sustainability reporting standards.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32023R2772

European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG). (2023). European sustainability reporting standards (ESRS).
https://www.efrag.org/en/projects/esrs

European Union. (2022). Directive (EU) 2022/2464 of the European Parliament and of the Council of 14 December 2022 on corporate sustainability reporting (CSRD).
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32022L2464

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). (2024). Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD.
https://www.bafin.de

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